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Bild der Woche |
| | | | 100 000 Besucher im Waffenmuseum Der 100 000. Besucher des Suhler Waffenmuseums kam aus Kiel. Jürgen Morach (rechts) aus dem Kreis Plöhn kam mit seinem Motorrad auf dem Weg zum BMW-Treffen in Garmisch-Partenkirchen am Donnerstag vergangene Woche extra nach Suhl, um sich das Waffenmuseum anzuschauen. Er ist nicht nur Motorradfahrer, sondern auch Sportschütze, so dass die beiden Suhler Museen optimal für ihn sind. Am Eingang überraschten ihn Bürgermeister Klaus Lamprecht (links) und Museumsleiter Peter Arfmann mit Urkunde, freiem Eintritt, Blumen, Waffenöl und einer Extra-Führung. Hoffentlich hat die Zeit vor der Weiterfahrt für Morach auch noch für das Fahrzeugmuseum gereicht - sonst muss er einfach wiederkommen. Foto: Voigt | | |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
1.
„Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen Verlag und Auftraggeber
über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer
Werbemittel von Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten
(nachfolgend insgesamt als „Werbungtreibende“ bezeichnet) in einer
Zeitung oder Zeitschrift zum Zweck der Verbreitung
2. Ein
„Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen
oder anderer Werbemittel unter Beachtung der dem Werbungtreibenden
gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweilige
Veröffentlichung auf Abruf des Auftraggebers erfolgt. Rabatte werden
nicht gewährt für Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem darin
besteht, für verschiedene Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu
erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen. Ist im
Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen
eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen
der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb
eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffentlicht wird
3. Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen
nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der
Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den
Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme
entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Der Auftraggeber hat,
wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner
tatsächlichen Abnahme von Anzeigen oder anderen Werbemitteln innerhalb
eines Jahres entsprechenden Nachlass.
4. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen
dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
5. Aufträge für Anzeigen oder andere Werbemittel, die nur in bestimmten
Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der
Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim
Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss
mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht
auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik
abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
6. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an
den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund
ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche
vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen oder andere Werbemittel – auch
einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen, wenn deren
Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren
Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet
wurde oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der
Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder
Anzeigen oder andere Werbemittel Werbung Dritter oder für Dritte
enthalten. Aufträge für andere Werbemittel sind für den Verlag erst
nach Vorlage eines Musters und deren Billigung bindend. Anzeigen oder
andere Werbemittel, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten
(Verbundwerbung), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen
schriftlichen Annahmeerklärung des Verlages. Diese berechtigt den
Verlag zur Erhebung eines Verbundaufschlages. Die Ablehnung einer
Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
8. Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit
geeigneter Druckunterlagen oder anderer Werbemittel ist alleine der
Auftraggeber verantwortlich. Bei der Anlieferung von digitalen
Druckunterlagen für Anzeigen oder andere Werbemittel ist der
Auftraggeber verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder
technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für Anzeigen
oder andere Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern.
Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende
Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Vereinbart
ist die für den belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der
Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der
Anzeigen oder anderen Werbemittel im Rahmen der durch die
Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Dies gilt nur für den Fall,
dass der Auftraggeber die Vorgaben des Verlages zur Erstellung und
Übermittlung von Druckunterlagen einhält.
9. Entsprechen die Anzeigen oder die Veröffentlichung des anderen
Werbemittels nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw.
Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder
eine einwandfreie Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung des anderen
Werbemittels, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige oder
des anderen Werbemittels beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das
Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern,
wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des
Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben
Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht oder
diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige oder die
Veröffentlichung des anderen Werbemittels gestellte angemessene Frist
verstreichen oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut
nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf
Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei
unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der Veröffentlichung des
anderen Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrags
ausgeschlossen.
Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher
Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die
Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen
vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der
Schaden durch leitende Angestellte des Verlages verursacht wurde. Bei
einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf
den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag nach den
gesetzlichen Vorschriften. Reklamationen müssen – außer bei nicht
offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von
Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher
Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten
beruhen. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen
eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht
werden.
10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle
Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der
bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
11. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach
Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung
zugrunde gelegt.
12. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen
Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine
andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige
Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die
weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit
eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
14. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden
Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern
geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an
seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über
die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
15 a. Aus einer Auflagenminderung kann vorbehaltlich der Regelung der
Ziffer 15. b) nach Maßgabe des Satzes 2 bei einem Abschluss über
mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden,
wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden
Insertionsjahres die Garantieauflage unterschritten wird. Eine
Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender
Mangel, wenn und soweit sie
bei einer Garantieauflage bis zu 50.000
Exemplaren
bei einer Garantieauflage bis zu 100.000 Exemplaren
bei einer Garantieauflage bis zu 500.000 Exemplaren
bei einer Garantieauflage über 500.000 Exemplaren |
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20 v. H.
15 v. H.
10 v. H.
5 v. H.
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Als Garantieauflage gilt die in der Preisliste oder auf andere Weise
genannte durchschnittliche Auflage oder, wenn eine Auflage nicht
genannt ist, die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften
gegebenenfalls die durchschnittlich verbreitete) Auflage des
vorausgegangenen Kalenderjahres.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der
Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen
der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
15 b. (Sondervorschrift bei Auflagenminderungen von Titeln mit weniger
als zweimal wöchentlichem Erscheinen, die heftbezogene Auflagendaten
veröffentlichen.) Abweichend von Nummer 15. a) berechtigt eine
Auflagenminderung bei Titeln, die heftbezogene Auflagendaten
veröffentlichen, nur dann zu einer Preisminderung, wenn und soweit sie
bei einer Auflage (Garantieauflage) von bis zu 500 000 Exemplaren 10 v.
H. und bei einer Auflage (Garantieauflage) von über 500 000 Exemplaren
5 v. H. überschreitet. Die der Garantie zu Grunde liegende Auflage ist
die gesamte verkaufte Auflage im Sinne der Definition der IVW. Sie
errechnet sich für das Insertionsjahr aus dem Auflagendurchschnitt der
vier Quartale vor dem Insertionsjahr, soweit nicht vom Verlag eine
absolute Auflagenzahl als Garantie in der jeweiligen Preisliste
angegeben wurde.Voraussetzung für einen Anspruch auf Preisminderung ist
ein rabattfähiger Abschluss auf Basis der Mengenstaffel und für
mindestens drei Ausgaben. Grundlage für die Berechnung der
Preisminderung ist der Auftrag pro Unternehmen, soweit nicht bei
Auftragserteilung eine Abrechnung nach Marken, die bei
Auftragserteilung zu definieren sind, vereinbart wurde. Die mögliche
Auflagenminderung errechnet sich als Saldo der Auflagenüber- und
Auflagenunterschreitungen der belegten Ausgaben innerhalb eines
Insertionsjahres.Die Rückvergütung erfolgt am Kampagnenende auf Basis
des Kundennettos unter Berücksichtigung der bereits gewährten
Agenturvergütung als Naturalgutschrift oder, wenn dies nicht mehr
möglich ist, als Entgelt. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht nur,
wenn die Rückvergütungssumme mindestens 2500 Euro beträgt.
16. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Expressbriefe auf Ziffernanzeigen
werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet.
Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt.
Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden
vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu
verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter
das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im
erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen.
Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 500g) überschreiten,
sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der
Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen.
Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den
Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden
Gebühren/Kosten übernimmt.
17. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den
Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der
Druckunterlagen endet drei Monate nach der erstmaligen Verbreitung der
Anzeige oder des anderen Werbemittels.
18. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist
bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des
Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich
der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch
bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat
der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als
Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
19. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in
ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden
an die Preisliste des Verlages zu halten.
20. Preisänderungen für erteilte Anzeigenaufträge sind wirksam, wenn
sie vom Verlag mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige
oder des anderen Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer
Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das
Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Erhalt der
Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
Bei Änderungen der Preisliste treten die neuen Bedingungen mit dem
Datum der neuen Preisliste in Kraft. Der Verlag behält sich vor, bei
Änderung der Preisliste und der Geschäftsbedingungen, diese auch bei
bereits vorliegenden Rabattabschlüssen zur Anwendung zu bringen.
21. Wird für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung
beansprucht, ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des
Werbungtreibenden erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne
dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige
Beteiligung von mehr als 50 Prozent besteht. Der Konzernstatus ist bei
Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder
durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei
Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges
nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Abschluss des
Insertionsjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht
rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der
ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch den Verlag.
Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit
gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich
anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die
Konzernrabattierung.
22. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des
Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt den
Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrags von allen Ansprüchen Dritter
frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen
können. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen
Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der
Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der
Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet,
erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und
sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung,
Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung,
Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und
inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang.
Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.
23. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf,
Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder
Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Verlages als
auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung
der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80% der im
Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise
zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei
geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen
Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte
Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. Auflagenminderung
aus Gründen von Satz 1 bleiben im Rahmen von Ziffer 15 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unberücksichtigt.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages:
24. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in
ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden
an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte
Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise
weitergegeben werden. Unabhängig der Vermittlung behält sich der Verlag
die endgültige Auftragsannahme vor.
25. Bei Änderung der Preisliste treten die neuen Bedingungen auch bei
laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
26. Sind in der Anzeigenpreisliste Bezirksausgaben oder sonstige
Verlagsdruckschriften mit eigenen Preisen aufgeführt, so ist – sofern
nicht die Gesamtauflage belegt wird – für jede Ausgabe oder
Ausgabenkombination ein besonderer Anzeigenabschluss zu tätigen.
27. Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner
tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden
Nachlass, wenn er
zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste
zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.
Für jeden Kunden ist ein eigener Rabattabschluss erforderlich. Eine
Zusammenfassung verschiedener, rechtlich voneinander unabhängiger und
kapitalmäßig nicht verbundener Unternehmen zu einem Abschluss ist nicht
möglich. Voraussetzung für die Gewährung eines Konzernrabattes ist eine
kapitalmäßige Beteiligung von mehr als 50 Prozent.
28. Ein Ausschluss von Anzeigen- und Beilagenaufträgen von Mitbewerbern
kann weder für eine bestimmte Ausgabe noch für einen bestimmten
Zeitraum zugesichert werden. Bei Beilagen behält sich der Verlag
Mehrfachbelegung vor.
29. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte
die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den
Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Bei unklaren Anzeigen
oder für die Veröffentlichung nicht geeigneter Texte behält sich der
Verlag vor, Änderungen oder Streichungen vorzunehmen, wenn aus
Zeitgründen eine Rückfrage bei dem Auftraggeber nicht möglich ist.
30. Für Fehler jeder Art aus telefonischen Übermittlungen übernimmt der
Verlag keine Haftung. Dies gilt ebenfalls für die Vorlage von
undeutlich geschriebenen Texten wie für undeutlich übermittelte Telefax.
31. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar,
sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der
Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Bei
fehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein Nachlass oder Ersatz
gewährt, wenn der Besteller nicht vor der nächsten Einschaltung auf den
Fehler hinweist. Dies gilt sinngemäß auch für mitgeteilte
Abbestellungen.
Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen
Anspruch auf Nachlass oder Ersatz, ebenso ein Abweichen von der
Satzvorlage, der Schriftart und -größe.
32. Anzeigen- und Beilagenaufträge vom Einzelhandel, Handwerk und von
gewerblichen Unternehmen, die im Verbreitungsgebiet ansässig sind, dazu
zählen auch selbstständig werbende Filialbetriebe und
Zweigniederlassungen, werden über Werbungsmittler zum Grundpreis
angenommen und verprovisioniert. Volle Provision nur bei kompletter
Auftragsabwicklung. Markenartikelhersteller sowie Verkaufsagenturen,
Verkaufsstellen und Zweigniederlassungen von überregionalen
Verkaufsorganisationen, deren Werbung zentral durchgeführt wird, sind
keine Lokalinserenten im Sinne der Preisliste. Die Entscheidung darüber
hat der Verlag.
33. Bei Ziffernanzeigen ist der Auftraggeber verpflichtet, die den
Angeboten beigegebenen Anlagen zurückzusenden. Eine Gewähr für
rechtzeitige Weitergabe von Angeboten auf Ziffernanzeigen wird nicht
übernommen.
34. Der Verlag behält sich vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen,
Kollektiven, PR-Beilagen, PR-Seiten und Sonderwerbeformen besondere
Anzeigenpreise festzusetzen. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind
erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag bindend.
35. Abbestellungen und Änderungen müssen schriftlich erfolgen und bis
zum Anzeigenschluss vorliegen. Bei Abbestellung einer Anzeige werden 25
% des Anzeigenpreises für Satzkosten bzw. Bearbeitungsgebühren
berechnet. Rückzuvergütende Anzeigenbeträge werden um diese Gebühren
gekürzt. Bei nicht rechtzeitig eingegangenen Beilagen werden die
entstandenen Kosten verrechnet.
36. Dem Verlag schriftlich zugehende Anzeigenaufträge werden ihrer
Bedeutung nach in der Gesamtauflage veröffentlicht, falls die
gewünschte Teilausgabe, in der die Anzeige erscheinen soll, nicht
ausdrücklich vermerkt ist. Platzierungsvorhaben können nur im Rahmen
der umbruchtechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.
37. Auf Anzeigen für Verlagserzeugnisse wird ein Kollegenrabatt von 10
v. H. gewährt, wenn die Aufträge direkt von Verlag zu Verlag
abgewickelt werden.
38. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung
von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Dies gilt auch sinngemäß
bei Arbeitskampf-Maßnahmen.
39. Anspruch auf Korrekturabzug besteht nur bei Aufgabe der Anzeigen 3
Arbeitstage (am Ort) bzw. 4 Arbeitstage (auswärts) vor Erscheinen.
40. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und
die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung
gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den
Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der
Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den
Verlag erwachsen ist. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und
Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter
beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch
dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.
Durch die Erteilung von Anzeigen und Beilagenaufträgen verpflichtet
sich der Auftraggeber, die Kosten einer Gegendarstellung, die sich auf
tatsächliche Behauptungen der Veröffentlichung beziehen, zu tragen, und
zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
41. Besondere Gestaltungswünsche bei Anzeigen, die von der Norm des
Verlages abweichen, werden bei einem Aufschlag von 25 % im Rahmen des
Möglichen ausgeführt.
42. Die Chiffregebühr wird als Verwaltungspauschale erhoben. Eine
Rückerstattung ist nicht möglich, falls keine Offerten eingehen.
Sonderformate, welche über die Standardformate von Briefsendungen
hinausgehen, werden in der Höhe der zusätzlich anfallenden
Portogebühren weiterberechnet. Gegenstände oder Warenproben werden
nicht weitergeleitet.
43. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für digitale Anzeigenvorlagen:
1.
Eine digitale Anzeigenunterlage ist gegeben, wenn die Datei vom
Auftraggeber als elektronischer Datenträger – online oder offline – an
den Verlag übergeben wird.
2. Für den der Anzeigendatei zu
Grunde liegenden Anzeigenauftrag gelten die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Verlages unverändert fort, werden jedoch bzgl.
der Beschaffenheit und Weiterverarbeitbarkeitsanforderungen durch diese
Besonderen Geschäftsbedingungen ergänzt.
3. Bedient sich der
Auftraggeber bezüglich der Weitergabe der Anzeigenunterlage bzw. der
Verlag zu deren Empfang eines Dritten, so bleiben Auftraggeber und/oder
Verlag Verpflichtete aus diesen Besonderen Geschäftsbedingungen.
4.
Der Verlag nimmt digitale Anzeigenunterlagen nur an, wenn diese den in
den vom Verlag herausgegebenen „Richtlinien zur Anlieferung digitaler
Anzeigen“ bestimmten Anforderungen entsprechen.
5. Der Verlag
ist berechtigt, Anzeigenaufträge, die digitale Anzeigenvorlagen
beinhalten, abzulehnen, sofern deren Beschaffenheit nicht diesen
Besonderen Geschäftsbedingungen entspricht.
6. Für die rechtzeitige und einwandfreie Übergabe der digitalen Anzeigendatei ist der Auftraggeber verantwortlich.
7.
Fehlerhaft übergebene digitale Anzeigenunterlagen bzw. beschädigte
Datenträger gehen ebenso zu Lasten des Auftraggebers wie der Ausfall
des Übertragungsweges.
8. Bezüglich der Übergabe von digitalen
Anzeigenunterlagen durch den Auftraggeber ist der Verlag von jeglicher
Haftung und Gewährleistung frei.
9. Der Auftraggeber ist beweispflichtig, dass er die digitale Anzeigenunterlage ordnungsgemäß an den Verlag übermittelt hat.
10.
Ist für den Verlag im Rahmen der betriebsüblichen Arbeitszeit/-weise
erkennbar, dass eine digitale Anzeigenunterlage fehlerhaft übergeben
wurde und lässt sich dennoch der Auftraggeber ermitteln, so fordert der
Verlag unverzüglich Ersatz an.
11. Ist (sind) die
nachfolgende(n) Übergabe(n) wiederum erkennbar fehlerhaft, so ist der
Verlag nicht verpflichtet, gegenüber dem Auftraggeber erneut Ersatz
anzufordern. Sobald der Verlag im Rahmen der betriebsüblichen
Arbeitszeit/-weise feststellt, dass die digitale Anzeigenunterlage nach
dem (den) mangelhaften Übergabeversuch(en) fehlerfrei übermittelt ist,
bestätigt der Verlag dies dem Auftraggeber. Diese Bestätigung bezieht
sich ausschließlich auf den Vorgang der elektronischen Übergabe der
Anzeigenunterlagen und enthält nicht die Zusicherung bestimmter
Eigenschaften bzgl. des Abdrucks/der Verbreitung der Anzeige bzw. die
Übernahme einer inhaltlichen Verantwortlichkeit.
12. Der Verlag
ist nicht verpflichtet, digitale Anzeigenunterlagen, die nicht diesen
Besonderen Geschäftsbedingungen entsprechen, in eine
veröffentlichungsfähige Form zu bringen. Erklärt sich der Verlag
bereit, einer entsprechenden Aufforderung des Auftraggebers
nachzukommen, so schließen Auftraggeber und Verlag insoweit eine
gesonderte Vereinbarung, in der auch die Höhe der Vergütung des
zusätzlichen Aufwandes bestimmt wird.
13. Die vom Verlag
eröffnete Möglichkeit, digitale Anzeigenunterlagen auf seinem Rechner
zu hinterlegen, bedeutet nicht die Annahme des Anzeigenauftrages durch
den Verlag.
14. Der Auftraggeber sichert dem Verlag zu, im
Besitz aller Rechte bzgl. der digitalen Anzeigenübergabe (inkl. der
verwandten Schriften) zu sein. Insoweit stellt der Auftraggeber den
Verlag von Ansprüchen Dritter frei.
15. Der Auftraggeber (bzw.
ein von ihm eingeschalteter Dritter) ist verpflichtet, die digitale
Anzeigenunterlage bis zum Abschluss des Anzeigenauftrages in seinem
Rechner zu speichern.
Der Verlag ist – gegebenenfalls gegen
Kostenerstattung – befugt, vom Auftraggeber die Übermittlung einer
Kopie der abgespeicherten digitalen Anzeigenunterlage zu verlangen.
Ist
dem Verlag dieser Rückgriff verwehrt, weil der Auftraggeber die
Speicherung der digitalen Anzeigenvorlage unterlassen hat, und ist im
Verlag ein Zugriff auf die digitale Anzeigenunterlage unmöglich
geworden, stehen dem Auftraggeber keine Ersatzansprüche gegenüber dem
Verlag zu.
16. Der Verlag ist – sofern nicht ausdrücklich eine
abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist – nicht
verpflichtet, digitale Anzeigen über den Abschluss des
Anzeigenauftrages hinaus zu speichern bzw. Datenträger, auf denen die
digitalen Anzeigen gespeichert sind, an den Auftraggeber zurückzugeben.
17.
Dem Auftraggeber übersandte Papierabzüge digital übergebener
Anzeigenunterlagen (Korrekturabzüge) sind aufgrund der gegebenen
technischen Bedingungen nicht immer in der Lage, die Qualität der zu
veröffentlichenden Anzeige in jeder Einzelheit exakt wiederzugeben.
18.
Einen Anspruch auf Übersendung von Korrekturabzügen digital übergebener
Anzeigenunterlagen hat der Auftraggeber nur, wenn dies mit dem Verlag
gesondert schriftlich vereinbart ist.
19. Ist die digitale
Anzeigenunterlage bzw. ihr elektronischer Übergabevorgang mit Viren
behaftet, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Verlag den daraus
entstandenen Schaden zu ersetzen.
20. Der Verlag ist berechtigt, die Besonderen Geschäftsbedingungen für digitale Anzeigenunterlagen jederzeit zu ändern.
Die abgeänderten Besonderen Geschäftsbedingungen werden zwei Monate nach Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber wirksam.
21.
Soweit in diesen Besonderen Geschäftsbedingungen auf die Schriftform
Bezug genommen wird, ist auch die elektronische Schriftform zulässig.
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